Pflegegeld-Empfänger haben Anspruch auf zwei kostenlose Beratungsbesuche von geschulten Fachkräften pro Jahr. Dabei geben Fachkräfte auf Wunsch auch in der Wohnung der Pflegebedürftigen wertvolle praktische Tipps, wie die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtert und verbessert werden kann. Die Pflegeexperten geben zudem Anregungen für mögliche Wohnraumanpassungen. Denn auch bauliche Veränderungen können die Pflege erleichtern und die Lebensqualität des Pflegebedürftigen oder Demenzkranken erhöhen.
Für alle Pflegegeld-Empfänger mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 (vgl. § 37.3 SGB XI) sind diese Beratungsbesuche sogar vorgeschrieben und daher verpflichtend wahrzunehmen.
2. Pflegesachleistung
Sachleistungen oder Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige monatlich in Höhe ihres jeweiligen Pflegegrads beanspruchen, wenn sie sich durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause pflegen und betreuen lassen. Diese Sachleistungen zur Vergütung seiner Dienstleistungen rechnet der Pflegedienst dann direkt mit der Pflegekasse ab.
3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Haben z. B. Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft, können Sie bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen alternativ für Betreuungs- und Entlastungsleistungen gem. § 45 b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) ausgeben. Dies sind z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung, Betreuung bei Demenz o. ä. Die Voraussetzung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist. Dies sollten Sie als pflegender Angehöriger im Vorfeld überprüfen.
4. Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen können Pflegebedürftige beziehen, wenn sie sowohl von Angehörigen oder Freunden als auch von einem professionellen Pflegedienst bzw. in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung versorgt werden und zu Hause leben. Wenn also bspw. nur 20 Prozent der Pflegesachleistungen des ambulanten Dienstes z. B. für medizinische Behandlungspflege benötigt werden, weil Grundpflege und Haushaltsführung durch Freunde und Angehörige erledigt werden, erhält der Pflegebedürftige noch 80 Prozent Pflegegeld.
5. Tages- und Nachtpflege
Auch für die Tagespflege und Nachtpflege bekommen Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 2) die ambulanten Pflegesachleistungen je nach ihrem Pflegegrad.
6. Verhinderungspflege
Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Kurzzeitpflege steigt der Anspruch für Verhinderungspflege sogar auf bis zu 2.412 Euro für bis zu 42 Tage im Jahr an.
7. Kurzzeitpflege
Beispielweise nach Klinikaufenthalten kann die Kurzzeitpflege von Pflegebedürftigen vorübergehend Entlastung schaffen. Dafür stehen Pflegebedürftigen pro Jahr 1.612 Euro für bis zu acht Wochen zur Verfügung. Bei Nichtnutzung von Verhinderungspflege erhöhen sich die jährlichen Zuschüsse für Kurzzeitpflege sogar auf bis zu 3.224 Euro für bis zu 56 Tage.
8. Hilfsmittel
Bei Bedarf und medizinischer Notwendigkeit gewährt die Pflegekasse die Erstattung für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühle sowie weitere im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistete erstattungsfähige Hilfsmittel. Eine Sonderrolle nehmen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ein.
9. Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gewährt die Pflegekasse monatlich 40 Euro. Dazu gehören Artikel wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Handschuhe und Bettschutzunterlagen. Anders als bei den „normalen“ Hilfsmitteln wird kein Rezept benötigt. Es genügt ein Antrag bei der Pflegekasse.
10. Zuschüsse zum Hausnotruf
Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten und monatlich 18,36 Euro für den laufenden Betrieb.
11. Zuschüsse für Wohnraumanpassung
Falls die Wohnung des Pflegebedürftigen barrierearm oder barrierefrei umgebaut wird, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barrierereduzierung in Form der Wohnraumanpassung. Wenn sich der Hilfebedarf, also z. B. der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ändert, gewährt die Kasse diesen Zuschuss u. U. erneut bzw. mehrmals.
Als Betreuungs- und Entlastungsleistung erkennen Pflegekassen u.a. folgende Dienste an:
Stand vom 8.6.2018
Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 18,36 Euro für die monatlichen Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro.
Wohngruppenförderung sowie Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige.
Als Betreuungs- und Entlastungsleistung erkennen Pflegekassen u.a. folgende Dienste an:
Betreuung in niedrigschwelligen Betreuungsgruppen für Demenzkranke, durch familienentlastende Dienste oder gerontopsychiatrischen Zentren
Betreuungs- und Entlastungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes
Betreuung in der Tages- und Nachtpflege, wenn die Höchstbeträge bereits verbraucht sind
Betreuung in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung zum Beispiel, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu decken
Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Pflegekasse, welche Angebote erstattet werden.
Pflegegeld in Höhe von 316 Euro pro Monat bei alleiniger häuslicher Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde oder Bekannte.
Pflegesachleistungen von monatlich 689 Euro bei Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 689 Euro pro Monat.
Leistungen für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Höhe von 770 Euro pro Monat.
Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus 50 Prozent des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro.
Zuschüsse zum Hausnotruf (18,36 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation).
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
Pflegegeld: 545 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige durch Angehörige, Freunde oder Bekannte zuhause versorgt werden.
Pflegesachleistungen: 1.298 Euro pro Monat, wenn Pflegebedürftige durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden.
Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.298 Euro pro Monat.
Leistungen für die stationäre Pflege im Pflegeheim: 1.262 Euro pro Monat.
Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr plus 50 Prozent des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 Euro.
Zuschüsse zum Hausnotruf (18,36 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation).
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
Pflegegeld in Höhe von 728 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige zuhause durch Angehörige, Freunde oder Bekannte versorgt werden.
Pflegesachleistungen in Höhe von 1.612 Euro pro Monat, sofern Pflegebedürftige in der Häuslichkeit durch einen professionellen Pflegedienst versorgt werden.
Leistungen für die stationäre Versorgung im Pflegeheim: 1.775 Euro pro Monat.
Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1.612 Euro pro Monat.
Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.
Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr plus 50 Prozent des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
Kurzzeitpflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
Bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der Wohnraumanpassung.
Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 18,36 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.
901 Euro Pflegegeld pro Monat bei der häuslichen Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte.
1.995 Euro Pflegesachleistungen pro Monat für die ambulante Pflege durch einen professionellen Pflegedienst.
2.005 Euro pro Monat für die stationäre Versorgung im Pflegeheim.
1.612 Euro pro Monat für die Betreuung und Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
125 Euro pro Monat als Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege plus 50 Prozent des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
1.612 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
Bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der Wohnraumanpassung.
Zuschüsse zum Hausnotruf: 18,36 Euro monatlich für den Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat.
Wohngruppenförderung für ambulant betreute Wohngruppen sowie Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige.